Rechtsprechung
LAG Hamm, 13.02.2017 - 14 Ta 358/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Einkommen, besondere Belastung, Fahrzeugkredit, Aufnahme Kredit vor Prozess, ; Nachprüfungsverfahren, Mitwirkung, Anlagenkonvulut
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Herne, 07.01.2016 - 3 Ca 3533/13
- LAG Hamm, 13.02.2017 - 14 Ta 358/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LAG Hamm, 06.03.2012 - 14 Ta 48/12
Berücksichtigung von Fahrtkosten und Kreditraten für die Anschaffung eines Pkw im …
Auszug aus LAG Hamm, 13.02.2017 - 14 Ta 358/16
Ein Fahrzeugkredit ist grundsätzlich wie andere Ratenzahlungsverpflichtungen unabhängig von einer etwaigen beruflichen Nutzung berücksichtigungsfähig, wenn dieser vor einem Rechtsstreit, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, aufgenommen wurde (vgl. LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 48/12, juris).Auch ein Fahrzeugkredit ist grundsätzlich wie andere Ratenzahlungsverpflichtungen unabhängig von einer etwaigen beruflichen Nutzung berücksichtigungsfähig, wenn dieser vor einem Rechtsstreit, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, aufgenommen wurde (vgl. LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 48/12, juris).
- LAG Schleswig-Holstein, 19.02.2015 - 5 Ta 25/15
Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, sofortige Beschwerde, …
Auszug aus LAG Hamm, 13.02.2017 - 14 Ta 358/16
In einem Beschwerdeverfahren betreffend die Aufrechterhaltung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren reicht es nicht aus, ein schriftsätzlich nicht aufbereitetes Anlagenkonvolut ohne Erläuterung, welche Angaben konkret damit belegt werden sollen, zur Akte zu reichen und dabei nicht zu einer gerichtlichen Auflage im Einzelnen Stellung zu nehmen (vgl. für das Bewilligungsverfahren: LAG Schleswig-Holstein, 19. Februar 2015, 5 Ta 25/15, juris).Dabei wurde einleitend in dem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Aufrechterhaltung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren nicht ausreicht, ein schriftsätzlich nicht aufbereitetes Anlagenkonvolut ohne Erläuterung, welche Angaben konkret damit belegt werden sollen, zur Akte zu reichen und dabei nicht zu einer gerichtlichen Auflage im Einzelnen Stellung zu nehmen (vgl. für das Bewilligungsverfahren: LAG Schleswig-Holstein, 19. Februar 2015, 5 Ta 25/15, juris).